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   FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00   

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https://dejure.org/2001,12207
FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00 (https://dejure.org/2001,12207)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2001 - 6 K 55/00 (https://dejure.org/2001,12207)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 6 K 55/00 (https://dejure.org/2001,12207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe eines Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Zufluss bei Forderungsverzicht; Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Zufluss bei Forderungsverzicht; Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Zufluss bei Forderungsverzicht - Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 970
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Eine berufliche Veranlassung ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23) Dabei gehören unfreiwillige Aufwendungen und Abwehraufwendungen zur Risikosphäre der Erwerbstätigkeit, sie sind durch die Einkunftserzielung veranlasst und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Schmidt/Drenseck, § 9 EStG Rz 55).

    Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23) In einem solchen Fall muss bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen.

    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

    Bei der Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, es sei denn, die Beteiligung kann wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23 - Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführer zu 40% nicht vernachlässigbar).

    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1998 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 2 K 6754/97 E, EFG 2000, 554 ; FG Hamburg, Urteil vom 22. April 1999 II 95/98, EFG 1999, 885 ).

  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 16/88

    Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Ebensowenig wird durch die Übernahme der Bürgschaften eine "ähnliche Beteiligung" i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG erlangt (BFH-Urteil vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BStBl II 1992, 902).

    Sie sind daher - wie der Verlust der Beteiligung selbst - grundsätzlich dem privaten Bereich (Vermögensebene) des Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19. Mai 1992, a.a.O.).

    Mithin ist auch der Darlehensausfall nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (vgl. BFH Urteil vom 19. Mai 1992 - VIII R 16/88, BStBl. II 1992, 902).

  • FG Münster, 19.10.1999 - 2 K 6754/97

    Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1998 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 2 K 6754/97 E, EFG 2000, 554 ; FG Hamburg, Urteil vom 22. April 1999 II 95/98, EFG 1999, 885 ).

    Die Frage, wann eine nur unbedeutende Beteiligung eines Arbeitnehmers an der Arbeitgeber-GmbH vorliegt, ist bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschieden worden (vgl. hierzu die Ausführungen des FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 2 K 6754/97 E, EFG 2000, 554 ).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    (BFH Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 ).

    Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Senats der Fall, wenn der verbleibende Verlustvortrag sowohl im Falle des Obsiegens des Finanzamtes als auch bei Obsiegen der Kläger jeweils DM 0 betragen würde (vgl. BFH Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 12.05.1998 - 8 K 559/95

    Berücksichtigung des Verlustes eines Gesellschafterdarlehens an die GmbH; Ansatz

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember eines Jahres bildet keinen Grundlagenbescheid für den diesem Bescheid nach § 10 d Abs. 1 EStG vorausgehenden Verlustrücktrag in Vorjahre (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998 8 K 559/95 F, EFG 1998, 1257).

    Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Senats der Fall, wenn der verbleibende Verlustvortrag sowohl im Falle des Obsiegens des Finanzamtes als auch bei Obsiegen der Kläger jeweils DM 0 betragen würde (vgl. BFH Urteil vom 28. Oktober 1999, a.a.O.; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 1998, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 08.11.1996 - 18 K 3837/93

    Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Rückbürgschaft ;

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 08. November 1996 18 K 3837/93 F, EFG 1998, 31) ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 12 EStG eine Beteiligung von unter 10% als unbedeutend anzusehen.
  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 95/98

    Berücksichtigung finanzieller Zuwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1998 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 2 K 6754/97 E, EFG 2000, 554 ; FG Hamburg, Urteil vom 22. April 1999 II 95/98, EFG 1999, 885 ).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Die Annahme von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt voraus, dass die Aufwendungen nach ihrer Zweckbestimmung objektiv im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Kapital stehen und subjektiv die Förderung dieser Nutzungsüberlassung beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682).
  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Dem steht auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Dezember 1998 ( XI R 62/97, BStBl. II 2000, 3) nicht entgegen.
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00
    Im Streitfall ist die Bürgschaftsübernahme nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung der Anschaffung einer Beteiligung gleichzustellen mit der Folge, dass die daraus resultierenden Aufwendungen - wie der Verlust der Beteiligung - der nicht relevanten Vermögensebene zuzuordnen sind (vgl. auch Schmidt/Heincke, § 20 EStG Rz. 230 "Bürgschafts-, Beteiligungs- und Darlehensverluste" mit Verweis auf BFH, Urteil vom 17. Juli 1992 - VI R 125/88, BStBl. II 1993, 111).
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 18/98

    Spende an Dritte kein Arbeitslohn

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 50163/03

    Ausfall eines vom Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten

    Dafür spricht der Umstand, dass diese Grenze auch für die Abgrenzung privater und beruflich veranlasster Aufwendungen im Zusammenhang mit § 12 EStG angewendet wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1996, 18 K 3837/93 E, EFG 1998, S. 31; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 7. Februar 2001, 6 K 55/00, EFG 2001, S. 970).
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